Sehr geehrter Herr Rübo,‘, ‚Informationen des Arbeitskreises Asyl und Menschenrechte (AKAM) veranlassen die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 29.11.2016 folgende Anfrage zu stellen:
Stimmt es, dass -nach der Verschärfung des Asylrechtes- Menschen mit jahrelanger Duldung, denen vorgeworfen wird, nicht bei der Beschaffung von Passpapieren zwecks möglicher Abschiebung mitzuwirken, nicht einmal mehr das Existenzminimum zugebilligt wird?
Stimmt es, dass diese Menschen nur noch 40,00 Euro wöchentlich in Form von Gutscheinen über das Sozialamt Kempen erhalten und ansonsten auch kein Bargeld als sogenanntes Taschengeld?
Findet vor der Entscheidung über eine Leistungskürzung eine gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Betroffenen statt? Wenn ja, von wem und wo? Erfolgt eine schriftliche Vorladung?
Hat die Kempener Sozialbehörde eine eigene Entscheidungskompetenz in Sachen Leistungskürzung oder ist sie nur „Umsetzerin“ der Kreisausländerbehörde?
Liegt die Höhe der Kürzung der Sozialbehörde im Ermessen der Sozialbehörde? Wenn ja, nach welchen Kriterien ist der Betrag von wöchentlich 40,00 Euro in Form von Gutscheinen festgesetzt worden?
Wie steht die Kempener Sozialbehörde zu dem Prinzip, dass der Mindeststandard eines menschenwürdigen Existenzminimums als Recht auf Leistungen, wie im AsylbLG und SGB festgelegt und in der Menschenwürde verankert ist (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG)?
Wie steht die Kempener Sozialbehörde zu dem Prinzip, dass die Menschenwürde zu migrationspolitischen Zwecken nicht relativiert werden darf (Grundsatzurteil des BVerfG vom 18.07.2012)?
Begründung:
Der Arbeitskreis Asyl und Menschenrechte (AKAM) hat uns mitgeteilt, dass ein asylsuchender Mensch, der seit 4 Jahren in Kempen lebt und seit einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis steht (also absolut KEINE Sozialleistungen bezieht), vom Sozialamt Kempen mitgeteilt bekam, dass er nur noch einen Anspruch auf einen wöchentlichen Gutschein in Höhe von 40,00 Euro hat. Vorausgegangen war, dass die Kreisausländerbehörde den Arbeitgeber gezwungen hat, den Flüchtling unverzüglich zu entlassen. Also kein „mehr oder weniger“, auch nicht eine bloße Nichtverlängerung, sondern sofortige Entlassung aus einem mit Arbeitserlaubnis laufenden Arbeitsvertrag und Entzug der Arbeitserlaubnis.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Schütz-Madré gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Straeten
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