Finanzordnung (FO) des Kreisverbandes Viersen
§ 1 Haushalt
Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Finanzanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die/den Kassierer*in. Haushaltsführung, Buchführung, Kassen- und Bankgeschäfte obliegen der/dem Kassierer*in. Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach Geldfluss, allerdings sind am Jahresende die entsprechenden Periodenabgrenzungen vorzunehmen.
Verträge oder finanzielle Verpflichtungen, die einen finanziellen Rahmen von 5.000,00€/Jahr übersteigen und/oder über das aktuelle beschlossene Haushaltsjahr hinweg wirken, müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann im
Rahmen des Haushaltsbeschlusses dem geschäftsführenden Vorstand abweichende Ermächtigungen erteilen. Diese Beschlüsse sind als Teil des Haushaltsbeschlusses schriftlich zu dokumentieren.
Zeichnungsberechtigt sind immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam (Vieraugenprinzip).
§ 2 Mitgliedsbeiträge
Die empfohlene Beitragshöhe beträgt mindestens 1% des Nettoeinkommens. Der Mindestbeitrag für Mitglieder im Kreisverband Viersen beträgt 10,00 € monatlich. Die Mindestbeitragshöhe kann durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung jederzeit neu bestimmt werden. Über individuelle Ausnahmen (Härtefälle) entscheidet der Vorstand auf Antrag.
§ 3 Mandatsbeiträge
Mandatsträger*innen im Kreistag Viersen, hierzu gehören auch Aufsichtsratsmitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Viersen, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der KMV festgesetzt. Der Nachweis dieser Zahlungen ist von den Mandatsträger*innen gegenüber dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zu erbringen. Über individuelle Ausnahmen (Härtefälle) entscheidet der Vorstand auf Antrag.
§ 4 Weitere Regelungen
Im Übrigen ist für den Kreisverband Viersen die Finanzordnung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW anzuwenden.
Beschlossen durch die MV am: 29.05.2015, Geändert duch die KMV am 26.04.2018