Satzung der Grünen Kempen

Satzung des Ortsverbandes Bündnis 90/Die Grünen Stadtverband Kempen

 

§ 1 – Name und Sitz

Bündnis 90/Die GRÜNEN Stadtverband Kempen ist als Ortsverband ein Gebietsverband der Bundespartei „Bündnis 90/Die GRÜNEN“. Er nimmt als Basisorgan der Partei aktiv an ihrer Arbeit teil. Sein Organisationsgebiet erstreckt sich auf den Bereich der Stadt Kempen. Sein Sitz ist Kempen.

§ 2 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied der Partei „Bündnis 90/Die GRÜNEN“ Kempen kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze (ökologisch-sozial-basisdemokratisch-gewaltfrei) und die Ortssatzung der Partei „Bündnis 90/Die GRÜNEN“ anerkennt, eine Beitrittserklärung unterzeichnet und beim Vorstand abgegeben hat, sofern er/sie nicht Mitglied in einem anderen Ortsverband von „BÜNDNIS90/Die GRÜNEN“ ist.
  2. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
§ 3 – Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der BewerberIn bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wählervereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der öffentliche Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
  4. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  2. Die Mitarbeit bei der Vorstandstätigkeit, in Arbeitsgruppen sowie auf allen anderen Ebenen ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Vorstands- und Mitgliederversammlungen einzubringen.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht
    – Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
    – Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
    – Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 – Beiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen monatlichen Mindestbeitrag zu zahlen. Näheres regelt die Kassenordnung des KV Viersen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 – Organe des Ortsverbandes

Organe der „Bündnis 90/Die Grünen“ Kempen sind:

  1. die Mitgliederversammlungen
  2. der Vorstand
  3. sonstige Arbeitsgruppen
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes. Alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes haben Stimmrecht. Nichtmitglieder haben Rederecht.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • a) Gesamtplanung der inhaltlichen Arbeit des Ortsverbandes
    • b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassiererin/des Kassierers
    • c) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
    • d) Beschlussfassung über Satzung, Programm, Geschäftsordnung und Kassenordnung
    • d) Wahl des Ortsverbandsvorstandes
    • e) Wahl der Delegierten zu Kreisparteitagen, Kreisparteirat, Kreisfinanzrat, sowie anderen Organen des Kreisverbandes
    • f) Vorschlag von Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen, sowie anderen Organen des Landesverbandes und der Bundespartei
    • g) Wahl von Delegierten zu Organen des Landesverbandes und der Bundespartei, sowei der Kreisparteitag dies den Ortsverbänden überlässt
    • h) Abwahl des Ortsverbandsvorstandes und der Delegierten durch konstruktives Misstrauensvotum
    • i) Beschluss über die Beteiligung an Kommunalwahlen, Aufstellung der KandidatInnenliste für den Stadtrat und Bestimmung der DirektkandidatInnen für die Kommunalwahlen
    • j) Beratung und Beschlussfassung über die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
    • k) Wahl von zwei Kassenprüfern/innen für die Dauer von zwei Jahren, wobei ein/e KassenprüferIn in geraden und ein/e KassenprüferIn in ungeraden Jahren gewählt werden
    • l) Wahl einer/eines vielfaltspolitischen SprecherIn und ihrer/seiner Vertretung
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden den Vorstand.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über Satzung, Programm, Auflösung und vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  5. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn sich mindestens 20 % der Mitglieder dafür aussprechen. Das Verlangen ist unter Angabe einer Tagesordnung an den Vorstand zu richten. Die Einladung wird den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung, schriftlich oder elektronisch (E-Mail) durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zugeleitet. Wahlen, Beschlüsse über Satzungs- und Programmfragen, sowie Misstrauensanträge müssen auf der vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden. Anträge zur vorläufigen Tagesordnung sind schriftlich oder elektronisch (E-Mail) beim Vorstand einzureichen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist ausnahmsweise unterschritten werden. Die Dringlichkeit ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen bei gleicher Tagesordnung neu einberufen werden. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über Satzung, Programm, Auflösung und vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  9. Frauenstatut und Vielfaltsstatut des Bundesverbandes Bündnis 90/Die Grünen in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 9 – Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, einer/einem KassiererIn, einer/einem SchriftführerIn und drei Mitgliedern des erweiterten Vorstands.
  2. Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach § 26 BGB.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt jederzeit mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung abwählbar.
  4. Der Vorstand tagt Partei öffentlich. Er kann allgemeine Öffentlichkeit herstellen.
  5. Mitglieder der geschäftsführenden Vorstände des Bundes- oder Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sowie Abgeordnete des Landes-, Bundes- oder Europaparlamentes, sowie deren Ausschüsse dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
  6. Der Vorstand ist verantwortlich für die Koordination der politischen und programmatischen Arbeit und vertritt den Ortsverband in der Öffentlichkeit.
  7. Für Finanzangelegenheiten (Kontoeröffnung, -führung, -schließung, Lastschriftverfahren, etc.) ist der/die KassiererIn, im Vertretungsfall ein weiteres benanntes Vorstandsmitglied zuständig.
  8. Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern informations- und rechenschaftspflichtig.
§ 10 – Mindestparität
  1. Alle auf Ortsebene zu besetzende Gremien, Organe und Wahllisten sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
  2. Sollte keine Frau für den einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Vorgehen.
  3. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut.
§11 – Förderung und Anerkennung von Personen und Gruppen
  1. Im Bewusstsein, dass unser Zusammenleben nur durch Respekt, ökologisches Handeln und bürgerschaftliches ehrenamtliches Engagement gelingen kann, lobt der Ortsverband Kempen zur Unterstützung und Anerkennung von Personen und Gruppen, die sich für die politische Willensbildung und für die Bevölkerung einsetzen, jährlich dotierte Preise (z.B. „Steckenpferd“) aus.
  2. Die Höhe der Preisgelder wird durch den Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes festgesetzt.
§ 12 – Datenschutz

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 13 – Schlussbestimmungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, gilt die Satzung des Kreisverbandes Viersen und – insbesondere was Auflösung und Ausschluss betrifft – die des Landesverbandes NRW der Bundespartei „BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN“.

§ 14 – Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 17.01.2013 in Kempen, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 27.08.2022 in Kempen.