Lärmschutz

Ergänzungsantrag: Verkehrsberuhigung Oedter Straße – Birkenallee – Berliner Allee

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren,

Antrag:

Als B´90/DIE GRÜNEN stellen wir den Antrag zu TOP 10, dass die Verwaltung erneut die Einführung Tempo 30 km/h prüft, da die Stadtverwaltung keine nachvollziehbare, ermessensfehlerfreie Entscheidung als Straßenverkehrsbehörde in diesem Zusammenhang getroffen hat.

 Ausgangslage und Begründung:

Als beispielhafte Darlegung soll hier auf Zeile 2 „Oedter Straße“ der Mittelungspegel eingegangen werden (sieh S. 6 der Vorlage/Tabelle).

Hier wird der rechnerisch nach der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) ermittelte Wert mit 69,8 dB am Tag und 59,6 dB in der Nacht angegeben.

Die wissenschaftliche Methodik ist im Informationsangebot des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages unter „Verkehrslärmschutz an Bestandsstraßen“ nachlesbar.

In seinem Resümee kommt der Wissenschaftliche Dienst zu folgenden Ergebnissen:

Werden die Werte nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV (Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm) mit 70 dB am Tag und 60 dB in der Nacht in einem allgemeinen Wohngebiet überschritten, reduziert sich für die Straßenverkehrsbehörde der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf 0, d.h. die Straßenverkehrsbehörde muss Maßnahmen zur Lärmreduzierung unternehmen.

Bei Überschreitung der Grenzwerte (59 dB am Tag und 49 dB in der Nacht) nach der 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) sind die tatbestandsrechtlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erfüllt und die Behörde hat unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden und ist bei einem entsprechenden Antrag zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet.

Die Werte der Lärmschutz-Richtlinien werden nur knapp unterschritten (70 / 69,8 dB am Tag und 60 / 59,6 dB in der Nacht).

Von daher greift die 16. BImSchV (59 / 69,8 dB am Tag und 49 / 59,6 in der Nacht), da die Werte der Lärmbelästigung erheblich überschritten werden und somit eine kritische Gesundheitsgefährdung der lärmbetroffenen Anwohner erreicht.

Der Hinweis der Verwaltung in die 1995-Vergangenheit, dass die Nähe der Wohnbebauung zur Oedter Straße immissionsrechtliche Probleme aufwerfen wird ist mehr als beschämend und entbehrt jeglicher Grundlage einer Würdigung der aktuellen Gesundheitsbelastung der betroffenen Anwohner.

Als Maßstab für die Überprüfung der Ermessensbetätigung muss die Stadtverwaltung Kempen die Belange der Anwohner einer Straße umso stärker in den Blick nehmen und gewichten, je höher die Lärmbelastung zwischen den Werten nach der 16. BImSchV (59/49 dB(A)) und denjenigen nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV (70/60 dB(A)) liegt.

Je höher sich die rechnerisch nach der RLS-90 zu ermittelnden Werte ergeben und je dichter sie an die Obergrenze nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV rücken, desto stärker rücken die Belange der Anwohner und ihr schutzwürdiges Interesse vor Lärm in den Fokus und desto geringer sind die widerstreitenden Interessen, z. B. diejenigen der Leichtigkeit des Verkehrs und ggf. der Aspekt einer überörtlichen Verbindung von Gemeindeteilen durch die betroffene Straße zu gewichten und in die Abwägung einzustellen.

Und diese ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Stadtverwaltung Kempen ist aus der Vorlage heraus nicht erkennbar, von daher stellen wir heute den Antrag, dass die Verwaltung erneut die Einführung Tempo 30 km/h prüft, da die Stadtverwaltung keine ermessensfehlerfreie Entscheidung als Straßenverkehrsbehörde in diesem Zusammenhang getroffen hat.

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