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Anwohner nicht verpflichten

Dringlichkeitsantrag – Anwohnerbeiträge

(Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Kempen)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt zur nächsten Sitzung des Rates der Stadt Kempen am 12. März 2019 den folgenden Dringlichkeitsantrag:

  1. Alle straßenbaulichen Maßnahmen, die eine Beteiligung der Anwohner an den Herstellungskosten gem. § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW nach sich ziehen würden, werden bis zu einer Entscheidung in dieser Angelegenheit auf Landesebene zurückgestellt.
  2. Die Satzung der Stadt Kempen über eine Beteiligung der Anwohner an den Herstellungskosten gem. § 8 KAG NRW wird in der Form geändert, dass die Sätze der Anwohnerbeteiligung an die unteren zulässigen Grenzen der Mustersatzung angepasst werden, sofern diese in der aktuellen Satzung (Stand: 11.12.17) nicht bereits berücksichtigt wurden (z.B. verkehrsberuhigte Bereiche).

 

Begründung:

Es gibt aktuell eine Diskussion über die zukünftige Erhebung von Anwohnerbeiträgen nach §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung NRW i. V. m. §§ 1,2,4 und 8 Kommunalabgabengesetz NRW.

Anwohner von NRW haben Unterschriftenlisten hierzu gesammelt. Es gibt Bundesländer, die es den Kommunen freistellen, ob sie Anwohnerbeiträge für straßenbauliche Maßnahmen erheben. Wie in Zukunft in NRW mit dieser Regelung umgegangen wird ist derzeit offen.

Die Stadt Kempen hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Nach aktueller Rechtslage muss die Stadt Anwohnerbeiträge gem. Landesgesetz und örtlicher Satzung erheben. Diese Verpflichtung entsteht in dem Moment, wo straßenbauliche Maßnahmen im Sinne des KAG und der Satzung durchgeführt werden.

In dieser Situation bleibt nur die Option, derartige Baumaßnahmen nicht mehr durchzuführen, bis über die Angelegenheit auf Landesebene entschieden ist. Damit entsteht auch nicht die Verpflichtung, die Anwohner zu Beiträgen heran zu ziehen.

Unabhängig hiervon erlaubt es die Haushaltssituation der Stadt Kempen, sich in Bezug auf die aktuelle Satzung an die untere zulässige Grenze der Mustersatzung zu legen. Daher sollte die Satzung in dieser Weise angepasst werden.

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